§ 3 NatStrV

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

Verpflichtete

§ 3.

Verpflichtete im Sinne dieser Verordnung sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, welche eigenverantwortlich Arbeiten mit Strahlenquellen ausüben oder ausüben lassen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20005617

Dokumentnummer

NOR40094397

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