§ 3 Nähere Bestimmungen über die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2022

Höhe der Honorare

§ 3.

(1) Für das Material, die Probenentnahmen, die Auswertung eines Antigentests, die dazugehörige Dokumentation sowie das therapeutische Gespräch zwischen Ärztin/Arzt und Patient/in hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale in Höhe von insgesamt 25 Euro zu bezahlen. Die Durchführung eines Antigentests sowie die zusätzliche Probenentnahme für einen allenfalls erforderlichen PCR-Test zählt dabei insgesamt als eine Testung.

(2) Für die laboranalytische Auswertung eines PCR-Tests inklusive des verwendeten Materials, sowie die dazugehörige Dokumentation hat der Krankenversicherungsträger eine Fallpauschale in Höhe von 35 Euro zu bezahlen.

Schlagworte

Patientin, Gesellschafterin

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20011311

Dokumentnummer

NOR40243347

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