§ 3 NÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Versagung der Bewilligung

§ 3

§ 3. Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn

  1. 1. die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
  2. 2. der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
  3. 3. der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt;
  4. 4. der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist, sofern nicht der Antragsteller in Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 6 den Familiennamen einer Person erhalten soll, die rechtmäßig einen aus mehreren Namen zusammengesetzten Familiennamen führt;
  5. 5. der beantragte Vorname nicht gebräuchlich oder dem Wohl des Kindes abträglich ist, oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
  6. 6. im Fall des § 2 Abs. 2 Z 1 das Wahlkind bereits das zweite Lebensjahr vollendet hat. Wird jedoch glaubhaft gemacht, daß durch die beantragte Vornamensänderung das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird, ist sie dennoch zu bewilligen.

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