§ 3 NaehrkaseinV

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1996

Kennzeichnung

§ 3

(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten von Nährkaseinen (§ 1 Codex-Absätze 9 und 10) sowie Nährkaseinaten (§ 1 Codex-Absatz 11) die folgenden Hinweise gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen:

  1. 1. die in § 1 Codex-Absätze 9 bis 11 genannten Sachbezeichnungen, welche den dort beschriebenen Erzeugnissen vorbehalten sind und im Handel zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden müssen; bei Nährkaseinaten zusätzlich zur Sachbezeichnung die Angabe der Kationen;
  1. 2. a) bei als Mischungen verkauften Produkten der Hinweis „Mischung aus ...“, gefolgt von den Sachbezeichnungen der Produkte, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres jeweiligen Gewichtsanteils;
  2. b) bei Mischungen mit Kaseinaten die Angabe der Kationen;
  3. c) bei Mischungen mit Kaseinaten außerdem der Eiweißgehalt;
  1. 3. die Nettofüllmenge nach Kilogramm oder Gramm;
  2. 4. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. Bei ausländischen, nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführten Produkten ist das Ursprungsland anzugeben;
  3. 5. das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Identifizierung des Loses (Charge) ermöglicht;

(2) Die Angaben nach Abs. 1 Z 2 lit. c sowie Z 3 und 4 brauchen nur auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufzuscheinen; bei Beförderung von Schüttgut gilt dies auch für Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5.

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