§ 3 Nachweis der Fachkenntnisse für die Vorbereitung und Organisation von bestimmten Arbeiten unter elektrischer Spannung über 1 kV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Arbeiten, für die der Nachweis besonderer Fachkenntnisse erforderlich ist

§ 3.

(1) Bei den folgenden Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten müssen Arbeitnehmer das Vorliegen der notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nachweisen:

Vorbereitung sowie fachliche und personelle Organisation der Durchführung von Arbeiten unter Spannung an elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom mit Nennspannungen über 1 kV. Zu diesen Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten gehören insbesondere die Mitwirkung bei der Auswahl von Betriebseinrichtungen, Betriebsmitteln und Gegenständen der Schutzausrüstung, die für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei Arbeiten unter elektrischer Spannung von Bedeutung sind, die Ausarbeitung und Weitergabe von Verhaltensanweisungen, die Kontrolle über die Unterweisung der Arbeitnehmer sowie eine den Arbeiten unter Spannung angemessene Aufsicht.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die folgenden Arbeiten unter Spannung ausgeführt werden sollen:

  1. 1. Bedienen mittels Isolierstangen (zB Schalten von Trennern, Ein- und Rückstellen von Anzeigevorrichtungen),
  2. 2. Heranführen von geeigneten Meß-, Prüf-, Justier- und Ablesevorrichtungen (zB Temperaturmeßeinrichtungen, Spannungsprüfer),
  3. 3. Reinigen mit geeigneten Werkzeugen und Hilfsmitteln,
  4. 4. Herausnehmen und Einsetzen von nicht gegen zufälliges Berühren geschützten Sicherungen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrenlos möglich ist,
  5. 5. Entladen von Kondensatoren,
  6. 6. Abspritzen von Isolatoren,
  7. 7. Arbeiten an Akkumulatoren, unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wobei in Anlagen mit Spannungen über 1,5 kV mindestens eine zweite Person anwesend sein muß,
  8. 8. Abklopfen von Fremdbelägen (zB Rauhreif) und Entfernen von Gegenständen (zB Entfernen von Drachen, Ausästen der Leitungstrassen) mit Hilfe von geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen,
  9. 9. Anbringen von einfachen Vorrichtungen mit geeigneten Werkzeugen auf Isolierstangen (zB Anbringen von Abdeckplatten, Kurzschlußanzeigern, Spannungsanzeigern),
  10. 10. Nachfüllen von Löschflüssigkeiten in Leistungsschalter,
  11. 11. Arbeiten in Prüffeldern, auf Prüfplätzen und in Laboratorien unter Beachtung geeigneter Vorsichtsmaßnahmen, wenn es die Arbeitsbedingungen erfordern.

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