§ 3 Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1976

Fachkenntnisse für das Führen von Kranen

§ 3.

(1) Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für das Führen von Kranen umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:

  1. a) Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
  2. b) Aufbau und Arbeitsweise von Kranen, Kranbahn,
  3. c) mechanische und elektrische Ausrüstung von Kranen, Tragmittel,
  4. d) Sicherheitseinrichtungen von Kranen, Schutzmaßnahmen gegen zu hohe Berührungsspannung,
  5. e) Betrieb und Wartung von Kranen, Verständigungszeichen beim Kranbetrieb, Lastaufnahmemittel, Anhängen von Lasten,
  6. f) Rechtsvorschriften und Richtlinien für den Kranbetrieb,
  7. g) praktische Bedienung von Kranen.

(2) Die Fachkenntnisse nach Abs. 1 müssen sich auf jene Erfordernisse erstrecken, die für das sichere Führen von Kranen der in Betracht kommenden Kranart notwendig sind.

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