§ 3 MVSV 2019

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.2019

Dokument für Verschmelzungen und Spaltungen

§ 3.

Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe g oder Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. im Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß § 221a Abs. 2 AktG und
  2. 2. im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß § 7 Abs. 2 SpaltG
  1. zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20010730

Dokumentnummer

NOR40216713

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)