Dokument für Verschmelzungen und Spaltungen
§ 3.
Das Dokument, das anlässlich der Übernahme oder Zuteilung von Wertpapieren im Wege einer Verschmelzung oder Spaltung gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchstabe g oder Abs. 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 zur Verfügung gestellt wird und die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. im Falle einer Verschmelzung diejenigen aus den gemäß § 221a Abs. 2 AktG und
- 2. im Falle einer Spaltung diejenigen aus den gemäß § 7 Abs. 2 SpaltG
- zur Einsicht der Anteilsinhaber aufzulegenden Unterlagen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20010730
Dokumentnummer
NOR40216713
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)