Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 463/2008).
Zusätzliche nationale Prämie
§ 3.
Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2007, für jede im Jahr 2007 geförderte Mutterkuh oder Kalbin eine zusätzliche Mutterkuhprämie von 30 Euro.
Schlagworte
BGBl. Nr. 375/1992
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2025
Gesetzesnummer
20005624
Dokumentnummer
NOR40094625
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