§ 3 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Ausnahmen

§ 3.

(1) Die Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen vermieden werden durch

  1. 1. die Beschränkung der gelagerten Munition auf bestimmte Arten und Mengen und
  2. 2. die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte und Lagerräume.

(2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, sowie der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Lagerung militärischer Munition insoweit nicht anzuwenden, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.

(3) Die Bereitstellung militärischer Munition zur unmittelbaren Verwendung gilt nicht als Lagerung nach diesem Bundesgesetz.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065362

alte Dokumentnummer

N4199551520J

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