§ 3.
Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte (Lagerkammern) und für die räumliche Verteilung der Lagerobjekte (Lagerkammern) sind die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes und seine chemischen und physikalischen Eigenschaften entsprechend den Munitionsgefahrenklassen gemäß Anlage 1 und den Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen) gemäß Anlage 2 maßgeblich. Die Munitionsgefahrenklassen und Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen) ergeben den Munitionsgefahrencode gemäß Anlage 3.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10005649
Dokumentnummer
NOR12062163
alte Dokumentnummer
N4198811264A
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