§ 3 Munitionslagerverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 3.

Für die jeweilige Beschaffenheit eines militärischen Munitionslagers, seiner Lagerobjekte (Lagerkammern) und für die räumliche Verteilung der Lagerobjekte (Lagerkammern) sind die Menge des zur Einlagerung bestimmten Lagergutes und seine chemischen und physikalischen Eigenschaften entsprechend den Munitionsgefahrenklassen gemäß Anlage 1 und den Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen) gemäß Anlage 2 maßgeblich. Die Munitionsgefahrenklassen und Munitionslagergruppen (Verträglichkeitsgruppen) ergeben den Munitionsgefahrencode gemäß Anlage 3.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10005649

Dokumentnummer

NOR12062163

alte Dokumentnummer

N4198811264A

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