§ 3 MTD-AV

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1993

Lehrpersonal

§ 3.

Als Lehrerinnen oder Lehrer (Lehrpersonen) der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden dürfen nur bestellt werden:

  1. 1. Ärztinnen oder Ärzte, die im betreffenden Unterrichtsfach eine entsprechende Ausbildung und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen,
  2. 2. Personen, die im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildet sind, eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen oder eine entsprechende Sonderausbildung absolviert haben,
  3. 3. Personen, die ein dem betreffenden Unterrichtsfach entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und die erforderliche Berufserfahrung besitzen und
  4. 4. sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet sind und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10010730

Dokumentnummer

NOR12136202

alte Dokumentnummer

N8199317206L

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