Lehrpersonal
§ 3.
Als Lehrerinnen oder Lehrer (Lehrpersonen) der theoretischen und praktischen Ausbildung der Studierenden dürfen nur bestellt werden:
- 1. Ärztinnen oder Ärzte, die im betreffenden Unterrichtsfach eine entsprechende Ausbildung und eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen,
- 2. Personen, die im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildet sind, eine mindestens dreijährige Berufserfahrung besitzen oder eine entsprechende Sonderausbildung absolviert haben,
- 3. Personen, die ein dem betreffenden Unterrichtsfach entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und die erforderliche Berufserfahrung besitzen und
- 4. sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet sind und über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10010730
Dokumentnummer
NOR12136202
alte Dokumentnummer
N8199317206L
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