Marktrisikofaktoren
§ 3
(1) Die Marktrisikofaktoren (zB Marktsätze, Marktkurse und Marktpreise) sind so festzulegen, daß die Risiken aus den in das Modell gemäß § 26b Abs. 1 Z 1 bis 4 BWG einbezogenen Positionen abgedeckt werden.
(2) Bei Ermittlung von Risikopositionen für das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln sind insbesondere folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:
- 1. Im Rahmen des Modells ist die Renditenstrukturkurve modellmäßig zu berechnen; die Renditenstrukturkurve je Währung ist in Laufzeitsegmente zu unterteilen, um der unterschiedlichen Volatilität der Zinssätze für die verschiedenen Laufzeiten Rechnung zu tragen; in der Regel hat jedem Laufzeitsegment ein Risikofaktor zu entsprechen; bei komplexen Strategien ist eine größere Anzahl von Risikofaktoren erforderlich, um das Zinsänderungsrisiko genau zu erfassen; jedenfalls sind in die Modellrechnung zur Ermittlung von Risikopositionen für die Renditenstrukturkurve mindestens sechs Risikofaktoren einzubeziehen;
- 2. das Modell hat separate Risikofaktoren für das Spread-Risiko zu enthalten, wenn maßgebliche Positionen in der Absicht der Nutzung dieses Risikos eingegangen wurden; das Spread-Risiko besteht darin, daß die Entwicklung der Zinssätze von Finanzinstrumenten unterschiedlicher Emittenten (zB Zentralregierungen, Kreditinstitute, Unternehmen des Nichtfinanzsektors) nicht vollkommen korreliert ist.
(3) Bei Ermittlung von Risikopositionen für Fremdwährungen sind Risikofaktoren für jene Währungen zu berücksichtigen, in denen das Kreditinstitut Positionen eingegangen ist.
(4) Bei Ermittlung von Risikopositionen in Substanzwerten sind Risikofaktoren gemäß Z 1 und 2 für jene Aktienmärkte zu berücksichtigen, an denen das Kreditinstitut Positionen hält.
- 1. Das Kreditinstitut hat mindestens einen Risikofaktor für die Entwicklung der Aktienkurse am Markt als Ganzes - einen sogenannten Marktindex - zu verwenden; Risikofaktoren für einzelne Sektoren des Aktienmarktes (zB Wirtschaftszweige oder konjunkturempfindliche und konjunkturunabhängige Sektoren) können berücksichtigt werden; Positionen in einzelnen Substanzwerten oder in Sektorindizes können in Beta-Äquivalenten ausgedrückt werden, die sich auf diesen Marktindex beziehen; das Beta-Äquivalent ist nach anerkannten Verfahren zu ermitteln;
- 2. Risikofaktoren für die Volatilität einzelner Substanzwerte sind anzusetzen, wenn die Position in diesem Substanzwert 5 vH der Gesamtposition in Substanzwerten des Wertpapier-Handelsbuches übersteigt.
(5) Bei Ermittlung von Risikopositionen in Rohstoffen sind Risikofaktoren für jene Rohstoffmärkte zu berücksichtigen, an denen Positionen eingegangen wurden. Rohstoffpositionen sind für Zwecke der Einbeziehung in ein Modell mit den Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
- 1. bei Rohstoffen deren Börsepreise;
- 2. bei abgeleiteten Instrumenten die Börsepreise der ihnen zugrundeliegenden Rohstoffe;
- 3. bei Optionspositionen die Delta-Äquivalente;
- 4. sind Börsepreise nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.
(6) Bestehen Rohstoffpositionen geringer als 1 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes oder der konsolidierten anrechenbaren Eigenmittel der Kreditinstitutsgruppe ist die Festlegung einfacher Risikofaktoren (zB ein Risikofaktor für alle Arten von Rohöl) ausreichend. Ein Risikofaktor wird hiebei für jeden Rohstoffpreis bestimmt. Bei überschreiten der Grenze hat das Modell auch die convenience yield, gebildet aus der Preisentwicklung von Derivativpositionen und Kassapositionen, in einem Rohstoff zu berücksichtigen. Die convenience yield bildet den Nutzen aus der unmittelbaren Verfügbarkeit über das Eigentum am physischen Rohstoff ab, der sich daraus ergibt, von vorübergehenden Marktengpässen profitieren zu können.
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