§ 3 MMHmZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2006

Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildungen zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin

§ 3

(1) Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen.

(2) Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Abs. 1 sind durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(3) Personen, die eine verkürzte Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG nicht erfolgreich absolviert haben, ist über Verlangen durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin eine Bestätigung über die absolvierte praktische Ausbildung auszustellen.

(4) Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte gemäß § 27 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 5 und 6 auszustellen.

(5) Die Ausbildungsbestätigung gemäß Abs. 4 ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter/die fachspezifische und organisatorische Leiterin und den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/die medizinisch-wissenschaftliche Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

(6) Das Zeugnis gemäß Abs. 4 ist vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom fachspezifischen und organisatorischen Leiter/von der fachspezifischen und organisatorischen Leiterin sowie vom medizinisch-wissenschaftlichen Leiter/der medizinisch-wissenschaftlichen Leiterin zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel des Rechtsträgers der Ausbildungseinrichtung zu versehen. § 2 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

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