§ 3.
(1) Die Prüfungskommission für die Militärveterinärprüfung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten. Die Prüfungen sind von Prüfungssenaten anzuhalten.
(2) Für Sacherfordernisse und für die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Gesetzesnummer
10008185
Dokumentnummer
NOR12094519
alte Dokumentnummer
N61961102660
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