§ 3 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 3.

(1) Leistungen dürfen nur im Falle eines unbedingt notwendigen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden kann, angefordert werden.

(2) Bei der Anforderung von Leistungen ist auf den sonstigen Bedarf des Bundes sowie auf den Bedarf der Länder und Gemeinden an Leistungsgegenständen, deren Beschaffung zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gebietskörperschaften im Rahmen der Landesverteidigung notwendig ist, Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059157

alte Dokumentnummer

N4196811316A

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