§ 3.
(1) Leistungen dürfen nur im Falle eines unbedingt notwendigen Bedarfes, der auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt werden kann, angefordert werden.
(2) Bei der Anforderung von Leistungen ist auf den sonstigen Bedarf des Bundes sowie auf den Bedarf der Länder und Gemeinden an Leistungsgegenständen, deren Beschaffung zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gebietskörperschaften im Rahmen der Landesverteidigung notwendig ist, Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059157
alte Dokumentnummer
N4196811316A
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