§ 3 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1972

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

II. Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit militärischer Munitionslager

§ 3.

(1) Militärische Munitionslager sind unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse so zu errichten, daß andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Erreichung des militärischen Zweckes unvermeidbar ist. Das gleiche gilt für eine Erweiterung militärischer Munitionslager.

(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich sind

  1. a) der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, dessen Gebiet durch den Gefährdungsbereich (§ 7) berührt werden wird,
  2. b) der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Gebiet durch den Gefährdungsbereich berührt werden wird, und
  3. c) sofern sich in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, Verkehrsanlagen oder Leitungsanlagen der im § 4 Abs. 2 genannten Art befinden, jene Behörden, die mit der Vollziehung der für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb dieser Anlagen geltenden Rechtsvorschriften betraut sind,
  4. d) die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Österreichische Arbeiterkammertag, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag
  1. zu hören. Zu diesem Zwecke ist ihnen vom Bundesministerium für Landesverteidigung jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers als engerer beziehungsweise als weiterer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, bekanntzugeben. Das in lit. b enthaltene Recht auf Anhörung ist von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(3) Vor der Errichtung eines militärischen Munitionslagers in einem Bergbau ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie herzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Schlagworte

Anhörungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059010

alte Dokumentnummer

N4196711362A

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