§ 3 Milch-Qualitätsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1959

III. ABSCHNITT.

Maßnahmen zur Erreichung bestmöglicher Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch (Eigenkontrolle), die anläßlich der Gewährung von Zuschüssen beachtet werden müssen.

§ 3.

(1) Die zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmte Milch (Rahm) ist vom Betrieb auf ihre qualitative Eignung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen. In ihrer natürlichen Beschaffenheit veränderte Milch (Rahm), die nach dem Lebensmittelgesetz(Anm.: ab 21.1.2006: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006) als gesundheitsschädlich oder verdorben zu gelten hat, erhebliche Geruchs- oder Geschmacksfehler aufweist oder aus anderen Gründen zur Herstellung von Qualitätserzeugnissen nicht geeignet ist, ist von den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben nicht zu übernehmen. Vor der Inverkehrsetzung ist die Qualität von Milch und Erzeugnissen aus Milch, auch wenn es sich um zugekaufte Ware handelt, vom Betrieb nach fachlich erprobten Methoden zu prüfen. Zugekaufter Topfen und Käse sowie zugekaufte Trockenmilch sind nur auf Aussehen, Geruch und Geschmack, Dosenmilch auf etwaige Bombierung zu überprüfen. Über die für die Erzeugung qualitativ einwandfreier Ware erforderlichen Untersuchungen und Kontrollmessungen sowie über die Prüfungsergebnisse sind zusammenhängende Aufzeichnungen zu führen, die den sachverständigen Beauftragten des Fonds jederzeit zur Einsichtnahme bereitzustellen sind.

(2) Der Fonds kann den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben die zur einheitlichen Qualitätsfeststellung notwendigen Prüfungsmethoden auftragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1958

Schlagworte

Geruchsfehler, Bearbeitungsbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006226

Dokumentnummer

NOR40007607

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)