§ 3 MiCAR-CASP-MV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 15.6.2026

Meldekonventionen

§ 3.

(1) Beträge sind kaufmännisch gerundet in ganzen Zahlen anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der EZB-Kassakurs am Meldestichtag zu verwenden.

(2) Kryptowerte sind unter Zugrundelegung der folgenden Referenzkurse zum Meldestichtag in Euro umzurechnen:

  1. 1. Gemäß dem durchschnittlichen Euro-Kassapreis am Meldestichtag der drei volumenstärksten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die eine Handelsplattform für Kryptowerte in der Europäischen Union gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 16 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 betreiben oder
  2. 2. gemäß dem zuletzt verfügbaren Marktkurs eines allgemein anerkannten Kursdatenanbieters für Kryptowerte.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013130

Dokumentnummer

NOR40276805

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