Verantwortlicher
§ 3.
(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.
(2) Als Verantwortlicher können auch Dienstleister in Anspruch genommen und benannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40028322
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