§ 3 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Verantwortlicher

§ 3.

(1) Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber zumindest einen Verantwortlichen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZMR zu benennen.

(2) Als Verantwortlicher können auch Dienstleister in Anspruch genommen und benannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028322

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