§ 3 Medienfachmann/Medienfachfrau-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Berufsprofil

§ 3.

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann/Medienfachfrau – Mediendesign ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse im Mediendesign erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,
  2. 2. Planen von Projekten für Mediengestaltung,
  3. 3. Projektbezogenes Betreuen und Beraten von Kunden,
  4. 4. Konzeption von Medienproduktionen,
  5. 5. Rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,
  6. 6. Gestalten von Layouts und Erstellen von Mediendesigns,
  7. 7. Rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen und Fertigstellen von Endprodukten,
  8. 8. Rechnergestütztes Bearbeiten und Gestalten von Texten und Bildern,
  9. 9. Zusammenstellen von Daten zu Endvorlagen,
  10. 1 0.Anwenden von verschiedenen Informationstechniken,
  11. 11. Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
  12. 12. Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

20004694

Dokumentnummer

NOR40077009

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