Berechnung des SOLL-Wertes
§ 3.
Der SOLL-Wert (SOLL) wird jeweils zum Bilanzstichtag aus der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Index der letzten 60 Monate ermittelt:
Hier bezeichnet SMRi die monatliche Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Index des Monats i.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20003126
Dokumentnummer
NOR40048905
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