§ 3 MBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Grundsätze der Aufgabenerfüllung und Befugnisausübung

§ 3.

(1) Militärische Organe und Dienststellen dürfen zur Erfüllung von Aufgaben der militärischen Landesverteidigung unter angemessener Bedachtnahme auf andere öffentliche Interessen alle Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte einer Person eingreifen. Hiebei dürfen diese Organe und Dienststellen ausschließlich jene Befugnisse ausüben, die

  1. 1. mit der Wahrnehmung der ihnen konkret übertragenen Aufgaben verbunden sind und
  2. 2. zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unerlässlich sind.

(2) Bei der Ausübung von Befugnissen sind Eingriffe in Rechte einer Person nur zulässig, sofern

  1. 1. derartige Befugnisse ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind und
  1. 2. a) andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder
  2. b) ihre Ausübung außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2019

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40010924

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