§ 3 Maschinstricker- und Wirker-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3.

(1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen und Bindungslehre (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach zwei Stunden zu beenden. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen und Bindungslehre muß vom Prüfling in 45 Minuten erwartet werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach einer Stunde zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7) und Fachliche Sondervorschriften (§ 8) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch einer Höheren Lehranstalt der Fachrichtung Wirkerei und Strickerei oder einer Sonderform einer solchen Schule gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006956

Dokumentnummer

NOR12075920

alte Dokumentnummer

N5198910027H

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