Verzicht auf Sicherheitsleistungen
§ 3.
Die Lizenz oder Bescheinigung kann ohne Sicherheitsleistung erteilt werden, wenn
- 1. sich der für die Erteilung einer Lizenz oder Bescheinigung zu leistende Sicherheitsbetrag auf weniger als 500 Euro beläuft und
- 2. der Antragsteller das in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 205 vom 3.8.1985, S 5, genannte Zahlungsversprechen abgibt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Gesetzesnummer
20005649
Dokumentnummer
NOR40095248
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