Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
§ 3
(1) Die Finanzierung von Förderungsmaßnahmen des Bundes im Rahmen dieses Bundesgesetzes erfolgt
- 1. durch den Bund (ausschließlich finanzierte Bundesförderung) oder
- 2. durch Bund und Länder (gemeinschaftlich finanzierte Bundesförderung). Die Bereitstellung der Bundesmittel erfolgt unter der Voraussetzung, daß für dieselbe Förderungsmaßnahme Landesmittel bereitgestellt werden (junktimierte Bundesförderung).
(2) Bund und Länder haben bei gemeinschaftlich finanzierten Förderungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 das Verhältnis der Anteile an Bundesmitteln und Landesmitteln zu vereinbaren.
(3) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, stellt der Bund Mittel für produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse, für Fruchtfolgeförderungsmaßnahmen und für die Förderung von tierischen Produktionsalternativen zur Verfügung.
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