§ 3 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1966

§ 3.

(1) Die nach den im § 2 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.

(2) Die Bestimmungen des Art. IV Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, werden hiedurch nicht berührt.

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