§ 3 LSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Zutrittsbeschränkung

§ 3

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt eines Menschen zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich von seiner Bereitschaft abhängig zu machen, seine Kleidung und sein Gepäck nach § 2 kontrollieren zu lassen, und ihm im Falle seiner Weigerung den Zutritt zu untersagen.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Zutritt zu einem Zivilluftfahrzeug oder zu einem nach § 2 genannten Sicherheitsbereich einem Menschen zu untersagen, der eine Waffe, Kriegsmaterial, Munition, Schieß- oder Sprengmittel oder einen anderen, durch Verordnung des Bundesministers für Inneres als besonders gefährlich bezeichneten Gegenstand mit sich führt oder in dessen aufgegebenem Gepäck sich ein solcher befindet, es sei denn, es handelt sich um

  1. 1. eine Person, die von der obersten Zivilluftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, mit der Wahrnehmung von Sicherheitsaufgaben an Bord des Luftfahrzeugs betraut worden ist,
  2. 2. ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wahrnehmung dienstlicher Angelegenheiten oder
  3. 3. eine Person, der vom Sicherheitsdirektor, in dessen örtlichem Wirkungsbereich sich der Zivilflugplatz befindet, eine schriftliche Ausnahmegenehmigung erteilt wurde; eine solche kann öffentlich Bediensteten in Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben oder dem Sicherheitspersonal des Flugplatzhalters oder einer Fluglinie, sofern diesen Personen nachweislich eine Aufgabe im Sicherheitsbereich zukommt, erteilt werden.

    In der genannten Verordnung hat der Bundesminister für Inneres auf die in der Anlage zur Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 angeführten Leitlinien für die Einstufung von verbotenen Gegenständen Bedacht zu nehmen und geeignete Stellen zu bezeichnen, an denen die Liste der verbotenen Gegenstände der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Zutrittsbeschränkung (Abs. 1 oder 2) nach Maßgabe des § 50 Abs. 2 und 3 SPG mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchzusetzen.

(4) Aus der Untersagung des Zutrittes (Abs. 1 oder 2) entsteht gegenüber dem Bund kein Anspruch auf Erstattung des Beförderungsentgeltes.

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