II. Abschnitt MESSTECHNIK Emissionseinzelmessungen
§ 3.
(1) Emissionseinzelmessungen sind für jede Schadstoffkomponente bei jenem feuerungstechnisch stationären Betriebszustand durchzuführen, bei dem nachweislich die Anlage vorwiegend betrieben wird.
(2) Die Durchführung der Emissionseinzelmessungen hat nach den Regeln der Technik zu erfolgen.
(3) Die Staubkonzentration im Verbrennungsgas ist durch Bestimmung von drei Meßwerten zu ermitteln. Die Meßdauer zur Erlangung eines Meßwertes hat mindestens eine halbe Stunde zu betragen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 5861, Ausgabe April 1984, zu erfolgen.
(4) Zur Bestimmung der Rußzahl nach Bacharach ist das Meßergebnis aus mindestens drei Meßwerten zu ermitteln. Der Meßwert ist durch je drei Einzelmeßwerte innerhalb eines Zeitraumes von einer halben Stunde aufzunehmen. Der Beurteilungswert ist durch Abrunden auf ganze Zahlen festzulegen. Die Messungen haben gemäß ÖNORM M 7531, Ausgabe Juli 1981, zu erfolgen; dabei muß gewährleistet sein, daß kein Ölderivat im Abgas vorhanden ist (siehe ÖNORM M 7532, Ausgabe Dezember 1981).
(5) Der Nachweis der Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Stäube bei Anlagen für Gasfeuerungen gilt als erbracht, wenn der Staubgehalt im Brenngas höchstens 25 mg/m3 beträgt. Bei einem höheren Staubgehalt im Brenngas kann unter Zugrundelegung einer Verbrennungsluftmenge von 10 m3/m3 Brenngas die zu erwartende Emissionskonzentration rechnerisch nachgewiesen werden.
(6) Die Abnahmemessungen und die wiederkehrenden Messungen der Schwefeldioxidkonzentration und der Stickstoffoxidkonzentration sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Kanalquerschnitt, die vor Aufnahme der Messungen zu bestimmen ist, vorzunehmen. Es sind innerhalb eines Zeitraumes von sechs Stunden sechs Meßwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden, deren einzelne Ergebnisse zu beurteilen sind. Ein Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn bei Kohle einer der sechs Beurteilungswerte, bei den übrigen Brennstoffen keiner der Beurteilungswerte den Emissionsgrenzwert überschreitet.
(7) Zur Bestimmung des 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalentes (§ 18 Abs. 4) sind folgende PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen:
Kongener Äquivalenz-Faktor
2, 3, 7, 8 - TCDD 1
1, 2, 3, 7, 8 - PeCDD 0,5
1, 2, 3, 4, 7, 8 - HxCDD 0,1
1, 2, 3, 7, 8, 9 - HxCDD 0,1
1, 2, 3, 6, 7, 8 - HxCDD 0,1
1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 - HpCDD 0,01
OCDD 0,001
2, 3, 7, 8 - TCDF 0,1
2, 3, 4, 7, 8 - PeCDF 0,5
1, 2, 3, 7, 8 - PeCDF 0,05
1, 2, 3, 4, 7, 8 - HxCDF 0,1
1, 2, 3, 7, 8, 9 - HxCDF 0,1
1, 2, 3, 6, 7, 8 - HxCDF 0,1
2, 3, 4, 6, 7, 8 - HxCDF 0,1
1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 - HpCDF 0,01
1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 - HpCDF 0,01
OCDF 0,001
Die Messung der Emissionskonzentrationen dieser Kongenere hat durch Aufnahme von mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer von mindestens drei Stunden und höchstens zehn Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massekonzentrationen sind jeweils durch Multiplikation mit den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten. Das 2-, 3-, 7-, 8 - TCDD-Äquivalent wird als Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massekonzentrationen gebildet. Für den Fall, daß die Massekonzentration eines Kongeners bei der Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit 0 (Anm.: Das Zeichen ist nicht darstellbar.) anzunehmen. Das Meßergebnis ist auf den für den verwendeten Brennstoff hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte geltenden Bezugswert der Volumenkonzentration an Sauerstoff (O2) im Verbrennungsgas zu beziehen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 2).
(8) Zur Bestimmung der Emissionskonzentration von Kohlenmonoxid im Verbrennungsgas sind drei Meßwerte als aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010568
Dokumentnummer
NOR12134667
alte Dokumentnummer
N8198910663X
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