§ 3 LRG-K

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Emissionsgrenzwerte

§ 3.

(1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen (§ 1 Abs. 5) sind gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und 2 obere Grenzwerte festzulegen.

(2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten für den stationären Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationären Zuständen (zB Anfahren, Laständerungen) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben.

(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Schlagworte

Wartungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010537

Dokumentnummer

NOR12134548

alte Dokumentnummer

N8198816805J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)