Emissionsgrenzwerte
§ 3.
(1) Für die verschiedenen Arten von Emissionen (§ 1 Abs. 5) sind gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und 2 obere Grenzwerte festzulegen.
(2) Die nach diesem Bundesgesetz festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten für den stationären Betrieb. Ihre Einhaltung ist jedoch auch bei instationären Zuständen (zB Anfahren, Laständerungen) und während der Dauer von Wartungs- und Reparaturarbeiten durch geeignete Maßnahmen anzustreben.
(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie durch Verordnung festzulegen. Vor der Erlassung solcher Verordnungen ist den betroffenen gesetzlichen beruflichen Vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Schlagworte
Wartungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010537
Dokumentnummer
NOR12134548
alte Dokumentnummer
N8198816805J
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