Begriffsbestimmungen
§ 3.
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art.2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002.
- 2. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Z10 1. Satz.
- 3. Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind.
Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
- a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder
- b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
- c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.
Nur Erzeugnisse gemäß lit. a und b dürfen durch das Wort „diätetisch“ gekennzeichnet werden.
- 4. Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
- 5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst zu Ernährungs- oder Genusszwecken verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen, Verarbeiten, Zubereiten, Behandeln, Verpacken, Befördern oder Lagern zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht:
- a) Verarbeitungshilfsstoffe;
- b) Aromen gemäß der Richtlinie 88/388/EWG vom 22.Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. Nr.L184 vom 15.Juli 1988);
- c) Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Mineralstoffe, Spurenelemente oder Vitamine);
- d) Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzenschutz für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden.
- 6. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen, während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte, technisch unvermeidbare Rückstände oder Rückstandsderivate im Enderzeugnis hinterlassen können, unter der Bedingung, dass diese Rückstände gesundheitlich unbedenklich sind und sich technisch nicht auf das Enderzeugnis auswirken.
- 7. Gebrauchsgegenstände:
- a) Materialien und Gegenstände gemäß Art.1 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.1935/2004;
- b) Materialien und Gegenstände, die bestimmungsgemäß oder vorhersehbar in Kontakt mit kosmetischen Mitteln kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, als Umschließungen für die Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu dienen;
- c) Gegenstände, die dazu bestimmt sind, ausschließlich oder überwiegend in Kontakt mit dem Mund oder der Mundschleimhaut von Kindern zu kommen;
- d) Gegenstände, die bestimmungsgemäß äußerlich mit dem menschlichen Körper oder den Schleimhäuten in Berührung kommen zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Körperhygiene, sofern sie nicht kosmetische Mittel oder Medizinprodukte sind;
- e) Spielzeug für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
- 8. Kosmetische Mittel: Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern oder den Körpergeruch zu beeinflussen oder um sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten.
- 9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art.3 Z8 der Verordnung (EG) Nr.178/2002. Art.3 Z8 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.
- 10. Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art.3 Z2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002. Art.3 Z2 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
Als Lebensmittelunternehmen gelten auch Unternehmen, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen.
- 11. Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art.3 Z3 der Verordnung (EG) Nr.178/2002. Art.3 Z3 der Verordnung (EG) Nr.178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
Als Lebensmittelunternehmer gelten auch Unternehmer, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellen. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist auch jeder sonstige Inverkehrbringer von Waren zu verstehen. Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 sowie die Bestimmungen des 1. Hauptstückes 3. Abschnitt dieses Bundesgesetzes finden auf den sonstigen Inverkehrbringer keine Anwendung.
- 12. Betrieb: jede Einheit eines Unternehmens.
- 13. Lebensmittelrechtliche Vorschriften: Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie die im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehenden unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und zu kontrollierenden Rechtsvorschriften.
- 14. Waren: Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel.
- 15. Amtlicher Tierarzt: der bestellte, in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder einer juristischen Person, die im Eigentum eines Landes oder mehrerer Länder steht, stehende Tierarzt gemäß §24 Abs.3 und der beauftragte freiberuflich tätige Tierarzt gemäß §24 Abs.4.
- 16. Amtlicher Fachassistent: eine Person gemäß §24 Abs.5,
- 17. Agentur: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß §7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG, BGBl.I Nr.63/2002.
- 18. Untersuchungsanstalt der Länder: eine Untersuchungsanstalt gemäß §72.
- 19. Schlachten: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung.
- 20. Notschlachtung: Schlachtung eines Tieres auf Grund eines Unfalls.
Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft angeführten Definitionen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)