Milch
§ 3.
(1) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
(2) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
(3) Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen
- 1. den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
- 2. direkt an den Endverbraucher abgeben,
haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.
(4) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
20004636
Dokumentnummer
NOR40076218
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)