§ 3 LMHygiene-EinzelhV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Milch

§ 3.

(1) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)

(2) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)

(3) Lebensmittelunternehmen, die Rohmilch zu wärmebehandelter Konsummilch oder nicht fermentierten Flüssigerzeugnissen auf Milchbasis - auch wenn diese gefroren oder tiefgekühlt sind - verarbeiten, und als Einzelhandelsunternehmen

  1. 1. den Bedarf eines anderen Betriebes im Sinne des Abs. 1 decken oder
  2. 2. direkt an den Endverbraucher abgeben,

    haben die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen. Dies gilt nicht für Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung, wo die Rohmilch im selben Betrieb zur Herstellung von erhitzten Speisen und Getränken dient, die unmittelbar zur direkten Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

(4) (Anm.: Tritt mit 2. 3. 2006 in Kraft.)

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20004636

Dokumentnummer

NOR40076218

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