§ 3 LMHygiene-DirektvermarktV

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2006

Rohmilch und Rohrahm

§ 3.

Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die §§ 2 bis 5 der Verordnung über Rohmilch und Rohrahm (Rohmilchverordnung), BGBl. II Nr. 106/2006 in der jeweils geltenden Fassung.
  2. 2. Rohmilch muss folgende Kriterien erfüllen:
  1. a) Rohe Kuhmilch: Keimzahl bei 30°C (pro ml): ≤ 50 000;
  2. b) Rohmilch von anderen Tierarten: Keimzahl bei 30°C (pro ml):

    ≤ 500 000.

  1. 3. Rohrahm darf nur aus Rohmilch, die die Kriterien gemäß Z 2 erfüllt, hergestellt werden.

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