Rohmilch und Rohrahm
§ 3.
Lebensmittelunternehmer, die Rohmilch oder Rohrahm, von Tieren aus eigener Haltung stammend, gemäß § 1 abgeben, haben zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die §§ 2 bis 5 der Verordnung über Rohmilch und Rohrahm (Rohmilchverordnung), BGBl. II Nr. 106/2006 in der jeweils geltenden Fassung.
- 2. Rohmilch muss folgende Kriterien erfüllen:
- a) Rohe Kuhmilch: Keimzahl bei 30°C (pro ml): ≤ 50 000;
- b) Rohmilch von anderen Tierarten: Keimzahl bei 30°C (pro ml):
≤ 500 000.
- 3. Rohrahm darf nur aus Rohmilch, die die Kriterien gemäß Z 2 erfüllt, hergestellt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)