§ 3 LMG 1975

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1975

Verzehrprodukte

§ 3

§ 3. Verzehrprodukte sind Stoffe, die dazu bestimmt sind, von Menschen gegessen, gekaut oder getrunken zu werden, ohne überwiegend Ernährungs- oder Genußzwecken zu dienen oder Arzneimittel zu sein.

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