§ 3.
Landesvertragslehrern ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Lehr- und Förderungsdienst auf ihr Ansuchen ein Urlaub auf die Dauer der gemäß § 22 Abs. 1 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, vorgesehenen Lehrgänge, höchstens jedoch bis zur Dauer eines Jahres, zu gewähren, wenn die Voraussetzung für eine solche Ausbildung gegeben ist und wichtige dienstliche Gründe (Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichtsbetriebes, Vertretungsverpflichtungen u. dgl.) nicht entgegenstehen.
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