§ 3 LKW-Tafel-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1995

Besondere Bestimmungen hinsichtlich Konzessionen für den Güternahverkehr

§ 3.

Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes) anzubringenden Tafeln sind in gelber Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 57 mm das Wort „NAH“ und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm das Wort „VERKEHR“ eingepreßt sein.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

10007629

Dokumentnummer

NOR12084830

alte Dokumentnummer

N5199526056L

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