Besondere Bestimmungen hinsichtlich Konzessionen für den Güternahverkehr
§ 3.
Die an Kraftfahrzeugen zur Verwendung im Güternahverkehr (§ 3 Abs. 2 Z 1 des Güterbeförderungsgesetzes) anzubringenden Tafeln sind in gelber Grundfarbe auszuführen. Als Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 1 muß in Großbuchstaben mit einer Höhe von 57 mm das Wort „NAH“ und unterhalb desselben in Großbuchstaben mit einer Höhe von 16 mm das Wort „VERKEHR“ eingepreßt sein.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
10007629
Dokumentnummer
NOR12084830
alte Dokumentnummer
N5199526056L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)