Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 93/2008).
§ 3.
(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
20005309
Dokumentnummer
NOR40087152
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