Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 26/2001).
§ 3.
(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
20000646
Dokumentnummer
NOR40007484
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