§ 3 Limit-Verordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1999

§ 3.

(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009155

Dokumentnummer

NOR12116516

alte Dokumentnummer

N6199916275A

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