§ 3.
(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009155
Dokumentnummer
NOR12116516
alte Dokumentnummer
N6199916275A
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