§ 3.
(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S.
(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009118
Dokumentnummer
NOR12115529
alte Dokumentnummer
N6199851495L
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