§ 3 Limit-Verordnung 1998

Alte FassungIn Kraft seit 07.3.1998

§ 3.

(1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gemäß § 1 für Deutsch als Zweitsprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 202 S.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal ein Wörterbuch erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10009118

Dokumentnummer

NOR12115529

alte Dokumentnummer

N6199851495L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)