§ 3
(1)Auf die Ausstellung von Lichtbildausweisen für die im gemeinsamen Haushalt mit den im § 2 genannten Personen lebenden Familienangehörigen ist § 2 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht
- 1. für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder österreichische Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen;
- für Familienangehörige von Honorarkonsuln;
- für Familienangehörige von privaten Hausangestellten.
(2) Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind
- 1. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Hauptberechtigten bzw. des Ehegatten;
- 2. die volljährigen ledigen Kinder (bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auch darüber hinaus) sowie die Eltern und Schwiegereltern des Hauptberechtigten, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von letzterem kann abgewichen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
- 3. in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen Geschwister des allein oder mit seinen minderjährigen Kindern lebenden Hauptberechtigten, der einen eigenen Haushalt führt, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben.
(3) Die für Ehegatten maßgebenden Bestimmungen sind auf eingetragene Partner sinngemäß anzuwenden.
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