§ 3.
Der Sozial- und Weiterbildungsfonds sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben Änderungen hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen und der erbrachten Dienstleistungen, die einen Einfluss auf die Vergütung haben können, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20008394
Dokumentnummer
NOR40149919
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