§ 3 Leistungsvergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

§ 3.

Der Sozial- und Weiterbildungsfonds sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben Änderungen hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen und der erbrachten Dienstleistungen, die einen Einfluss auf die Vergütung haben können, dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20008394

Dokumentnummer

NOR40149919

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