Abschnitt II
Maßnahmen zur Leistungssteigerung
§ 3.
Maßnahmen, die der Leistungssteigerung der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dienen, sind die Förderung
- 1. der Betriebsberatung;
- 2. durch Information;
- 3. von Kooperationen;
- 4. von Rationalisierung;
- 5. von Forschung, Entwicklung und Innovation;
- 6. des Ausbaues der Zulieferungsmöglichkeiten auf verschiedene Wirtschaftssparten, insbesondere durch Beratung und Information sowie des Recycling;
- 7. der Bereitschaft zur Ausbildung von Lehrlingen durch Sicherung der Ausbildungsmöglichkeiten;
- 8. der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der Umschulung von Unternehmern und Arbeitnehmern.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018
Gesetzesnummer
10006725
Dokumentnummer
NOR12073518
alte Dokumentnummer
N5198226039L
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