§ 3 Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1982

Abschnitt II

Maßnahmen zur Leistungssteigerung

§ 3.

Maßnahmen, die der Leistungssteigerung der Unternehmungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 dienen, sind die Förderung

  1. 1. der Betriebsberatung;
  2. 2. durch Information;
  3. 3. von Kooperationen;
  4. 4. von Rationalisierung;
  5. 5. von Forschung, Entwicklung und Innovation;
  6. 6. des Ausbaues der Zulieferungsmöglichkeiten auf verschiedene Wirtschaftssparten, insbesondere durch Beratung und Information sowie des Recycling;
  7. 7. der Bereitschaft zur Ausbildung von Lehrlingen durch Sicherung der Ausbildungsmöglichkeiten;
  8. 8. der beruflichen Aus- und Fortbildung sowie der Umschulung von Unternehmern und Arbeitnehmern.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Gesetzesnummer

10006725

Dokumentnummer

NOR12073518

alte Dokumentnummer

N5198226039L

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