§ 3 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2003

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3.

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen),
  2. 2. Arbeitsgemeinschaften und
  3. 3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftssteuergesetz),

    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis I, K sowie Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters:

  1. 1. fachliche Einheiten oder fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) und
  2. 2. örtliche Einheiten (Arbeitsstätten)

    von Unternehmen gemäß Abs. 1 Z 1 und Betrieben gemäß Abs. 1 Z 3, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 verrichten.

(3) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind weiters Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abteilung 65 und 66 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 im Sinne Abs. 1 verrichten, sowie deren örtliche Einheiten (Arbeitsstätten), die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Abschnitte C bis K sowie M bis O des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 verrichten.

(4) Unternehmen, fachliche Einheiten, fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene sowie örtliche Einheiten sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.

(5) Die örtliche Ebene im Sinne des Abs. 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit nach dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 bestimmt.

(6) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit oder eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten oder mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.

(7) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

(8) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 und 2 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.

(9) Stehen zu erhebende Daten bei den fachlichen Einheiten auf örtlicher Ebene nicht zur Verfügung, dann ist statistische Einheit die fachliche Einheit des Unternehmens.

(10) Eine Wirtschaftstätigkeit wird schwerpunktmäßig im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3037/ 1990 ausgeübt.

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