§ 3
In Anlage B/m2 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 277/2004, lautet der fünfte Teil:
„FÜNFTER TEIL
LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
Wie Anlage A.“
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