§ 3 Lehrlingsentschädigung für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 422/2021

Festsetzung von Sonderzahlungen

§ 3.

(1)  Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr einen Urlaubszuschuss in Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig bei Urlaubsantritt. Wird der Urlaub in mehreren Teilen konsumiert, bei Konsumation des längeren Urlaubsteiles, spätestens jedoch am 30. Juni. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

(2)  Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, fällig spätestens am 30. November. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2021

Gesetzesnummer

20011268

Dokumentnummer

NOR40226262

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