materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 7/2014
Urlaubszuschuss
§ 3.
Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, der am 1. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
20008249
Dokumentnummer
NOR40147561
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