§ 3 Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 362/2022

Urlaubszuschuss

§ 3.

Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20011668

Dokumentnummer

NOR40238172

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