§ 3.
(1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, daß Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.
(2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in der Anlage genannten Teilgebiete in entsprechendem Umfang und entsprechender Dauer zu umfassen.
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