§ 3 LBVO-abschlPrüf

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.2021

Gesamthafte Beurteilung

§ 3.

(1) Die Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung und, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat, den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde. Kandidaten der Externistenprüfung oder der Berufsreifeprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß § 1 bei der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

(2) Die Erfüllung der gestellten Aufgaben von zumindest 30 vH einer Klausurarbeit gemäß Abs. 1 ist jedenfalls gegeben, wenn

  1. 1. eine Kompensationsprüfung im jeweiligen Prüfungsgebiet positiv abgelegt wurde,
  2. 2. im standardisierten Prüfungsgebiet „Deutsch“ sowie „Slowenisch“, „Kroatisch“, „Ungarisch“ als Unterrichtssprache die Dimension Inhalt in einer der beiden Aufgaben des gewählten Themenpakets überwiegend erfüllt wurde oder
  3. 3. in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach-)Lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.

(3) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe der mittleren oder höheren Schule, in der der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.

(4) Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden lehrplanmäßig letzten Semester, in welchen der Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe aufgrund der gutachterlichen Beurteilung durch die Lehrperson.

(5) Besteht ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten.

(6) Ergibt eine Feststellung gemäß Abs. 5 keine eindeutige, ganzzahlige, Beurteilungsstufe, so ist bis einschließlich eines Wertes von 0,50 auf die geringere Zahl abzurunden, bei mehr als 0,50 aufzurunden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

20011544

Dokumentnummer

NOR40233662

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