Rücknahmeverpflichtung
§ 3.
(1) Anläßlich der Abgabe von Lampen im Inland ist vom Abgeber auf Aufforderung des Abnehmers die gleiche Anzahl von Altlampen unentgeltlich zurückzunehmen und einer umweltgerechten Behandlung zuzuführen. Ausgenommen davon sind Rechtsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 5. Zur Erfüllung der Rücknahme kann sich der Verpflichtete eines Dritten bedienen.
(2) Außer im Fall von Abs. 1 hat ein Abgeber die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme bis zu drei Altlampen, wenn ihm gemäß § 2 Abs. 2 nachgewiesen wird, daß für die Lampe ein Pfand eingehoben wurde. Diese Rücknahmeverpflichtung besteht für jeden Abgeber, der Pfandmarken derselben Pfandausgabestelle verwendet.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010690
Dokumentnummer
NOR12135791
alte Dokumentnummer
N8199219569J
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