§ 3 Lampenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.1992

Rücknahmeverpflichtung

§ 3.

(1) Anläßlich der Abgabe von Lampen im Inland ist vom Abgeber auf Aufforderung des Abnehmers die gleiche Anzahl von Altlampen unentgeltlich zurückzunehmen und einer umweltgerechten Behandlung zuzuführen. Ausgenommen davon sind Rechtsgeschäfte gemäß § 2 Abs. 5. Zur Erfüllung der Rücknahme kann sich der Verpflichtete eines Dritten bedienen.

(2) Außer im Fall von Abs. 1 hat ein Abgeber die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme bis zu drei Altlampen, wenn ihm gemäß § 2 Abs. 2 nachgewiesen wird, daß für die Lampe ein Pfand eingehoben wurde. Diese Rücknahmeverpflichtung besteht für jeden Abgeber, der Pfandmarken derselben Pfandausgabestelle verwendet.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010690

Dokumentnummer

NOR12135791

alte Dokumentnummer

N8199219569J

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